Hitze am Arbeits­platz Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

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Hitze am Arbeits­platz - Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

Hitze im Büro. Der Arbeit­geber muss für Abkühlung in den Arbeits­räumen sorgen. © Adobe Stock / Sensvector, Stiftung Warentest (M)

Egal, was das Thermo­meter im Büro anzeigt: Hitzefrei gibt es für Angestellte nicht. Ab bestimmten Temperaturen muss der Arbeit­geber aber für Abkühlung sorgen.

Wenn die Temperaturen im Klassen­zimmer über die 30-Grad-Marke klettern, werden Kinder und auch Jugend­liche in Deutsch­land üblicher­weise vom Schul­unter­richt erlöst – dasselbe dürften sich in den heißen Sommermonaten auch viele Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer wünschen. Leider gibt es weder in Büros, noch Geschäften, Lagerhallen oder Universitäten ein Recht auf Hitzefrei. Trotzdem müssen Firmen bei hohen Temperaturen in Arbeits­räumen Maßnahmen zum Schutz vor der Hitze ergreifen, zum Beispiel Sonnenschutz an Fenstern anbringen.

Recht­liche Grund­lage

Ganz allgemein müssen Chefs und Chefinnen nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeitenden vor „Gefahren für Leben und Gesundheit“ geschützt sind. Konkreter fordert die Arbeits­stätten­ver­ordnung für Arbeits­räume, aber auch Kantinen, Sanitär- und Pausenräume eine „gesundheitlich zuträgliche Raum­temperatur“ während der Nutzungs­zeiten.

Ab 26 Grad sind Maßnahmen nötig

Wann solch eine Temperatur­grenze über­schritten ist, legt die Bundes­anstalt für Arbeits­schutz und Arbeits­medizin (BAuA) in den „Tech­nischen Regeln für Arbeits­stätten“ (ASR A3.5) fest:

Die Temperatur im Arbeits­raum sollte 26 °C nicht über­schreiten, andernfalls soll der Arbeit­geber Maßnahmen zur Temperatur­regulierung ergreifen. Liegt die Raum­temperatur bei mehr als 30 °C, muss die Firma sogar etwas dagegen unternehmen. Hilft das alles nichts und über­steigt die Temperatur 35 °C, ist der Raum laut BAuA nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Was der Arbeit­geber dann zum Beispiel tun könnte: Regel­mäßige Pausen in kühleren Räumen anbieten.

Hinweis: Diese Richt­werte gelten nicht, wenn für den Betriebs­ablauf spezielle raumklimatische Bedingungen nötig sind, etwa in Gärtnereien oder Stahl­werken.

Als sinn­volle betriebliche Hitze­schutz­maßnahmen nennt die BAuA beispielhaft:

  • das Herunter­lassen von Jalousien,
  • die mögliche Verlegung der Arbeits­zeit in die kühleren Morgen­stunden,
  • das Bereit­stellen von kühlen Getränken,
  • die Lockerung der Bekleidungsregeln (z.B. zeit­weise Aufhebung der Krawatten­pflicht) oder
  • den Einsatz von Tisch-, Stand- oder Deckenventilatoren.

Selbst für Abkühlung sorgen

Darüber hinaus können Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer an heißen Tagen auch selbst kühlende Maßnahmen ergreifen: Sie können zum Beispiel mehr als üblich trinken (aber bitte keine eiskalten Getränke), auf schwere Kost verzichten und – wenn möglich – leichte, luft­durch­lässige Kleidung tragen. Kaltes Wasser über die Hand­gelenke und Unter­arme laufen zu lassen, kann kurz­fristig für Abkühlung sorgen, und im Arbeits­raum sollten so wenige elektrische Geräte (Kopierer, Drucker) wie möglich einge­schaltet sein – denn auch sie strahlen Wärme aus.

Arbeits­schutz: Auch UV-Strahlen sind gefähr­lich

Zum „Schutz vor Gefahren für die Gesundheit“ gehört auch der Schutz vor über­mäßiger UV-Strahlung. Wer also im Freien arbeitet und regel­mäßig Sonnen­strahlung ausgesetzt ist, sollte je nach Gefähr­dungs­lage durch seinen Arbeit­geber vor der UV-Strahlung geschützt werden. Wirk­same Sonnen­schutz­maßnahmen können zum Beispiel das Anbringen von Sonnensegeln, das Anbieten von Sonnen­creme mit hohem Licht­schutz­faktor oder spezieller Schutz­kleidung sein.

Kein Recht auf Hitzefrei

Selbst, wenn die Temperatur­richt­werte trotz aller Maßnahmen über­schritten werden: Einfach nach Hause gehen dürfen Beschäftigte trotzdem nicht. Einen direkten Rechts­anspruch auf Hitzefrei oder klimatisierte Räume gibt es laut BAuA nämlich nicht. Wird es im Büro zu heiß, sollten Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer sich bei ihren Vorgesetzten oder dem Betriebsrat nach Möglich­keiten für zusätzliche Maßnahmen oder einen Arbeits­ortwechsel erkundigen.

Für schwangere Erwerbs­tätige gilt: Sorgt die Hitze laut Arzt-Attest für gesundheitliche Probleme, müssen sie in einem kühleren Raum beschäftigt oder für die Zeit der hohen Temperaturen sogar frei­gestellt werden. Das sieht das Mutter­schutz­gesetz vor.

Noch mehr arbeits­recht­liche Fragen

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.07.2023 um 15:02 Uhr
    Hitzefrei?

    @con2test: Sie haben Recht, wenn Sie schreiben, der AG muss die Raumtemperatur durch geeignete Maßnahmen unter 35 °C halten - eigentlich sogar unter 30 °C - aber das schreiben wir ja auch so (wir beziehen uns ja ebenfalls auf A3.5). Die BAuA sagt selbst, es gibt "keinen direkten Rechtsanspruch auf Hitzefrei". Das heißt nach unserer Auffassung, man darf auch bei Hitze nicht einfach aufhören zu arbeiten. Trotzdem muss der AG dann seine Fürsorgepflicht erfüllen und dafür sorgen, dass die betroffenen Räume als Arbeitsplatz geeignet sind - sonst kann es sicherlich auch rechtliche Konsequenzen geben. Die muss man aber geltend machen, sprich: klagen.
    Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert im Anhang 3.5 für Arbeitsräume während der Nutzungsdauer eine ‚gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur‘. Ebenso ist ein wirksamer Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung vorgeschrieben. Diese grundlegenden Anforderungen werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.5 Raumtemperatur, genauer gefasst. Danach soll die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten. Zudem findet sich hier für Außenlufttemperaturen von über +26 °C ein Stufenmodell mit zu beachtenden Bedingungen und geeigneten Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Trotz dieser Regelungen gibt es für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch etwa auf klimatisierte Räume oder Hitzefrei. Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden. https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis-kompakt/F14.html
    Uns sind zwei Urteile bekannt, in denen Arbeitgeber dazu verurteilt wurden, Hitzeschutzmaßnahmen einzuleiten: Einmal musste der AG bei über 30°C die Aussetzung der Krawattenpflicht dulden (BAG, Az. 1 ABR 59/15) und in einem weiteren Fall musste die Arbeit für die Zeit der Temperaturüberschreitung in bestimmten Räumen eingestellt werden - hier herrschten allerdings besondere Umstände, es ging um eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung. (BVerwG, Az. 8 B 44.18). Wir haben bisher kein Urteil gefunden, dass es Arbeitnehmern erlaubt, bei Hitze einfach daheim zu bleiben. Das entspricht den von uns genannten Angaben der BAuA.

  • con2test am 08.07.2023 um 18:20 Uhr
    Mir missfällt das Clickbait

    "über­steigt die Temperatur 35 °C, ist der Raum nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Was der Arbeit­geber dann zum Beispiel tun könnte: Regel­mäßige Pausen in kühleren Räumen anbieten."
    Nein. Zum einen ist es dann rechtlich "unzumutbar" darin zu arbeiten und zweitens ändern regelmässige Pausen an der Temperatur nichts. Der AG ist verpflichtet, die Temperatur auf maximal 35° zu halten.
    Und wenn er das nicht kann, dann kann ich von meinem Chef andere Arbeitszeiten oder einen anderen Arbeitsplatz verlangen. Und wenn das nicht geht, kann ich nach Rücksprache auch gehen.
    Vielleicht meint ihr das mit eurem "direkten Rechtsanspruch gibt es nicht" oder dem Clickbaittitel vom umgangssprachlichen Hitzefrei.
    Ihr hattet mal ein höheres Niveau als Boulevard. Man kann doch wohl die Umgangssprache in sachliche Worte fassen und auch die letzte rechtliche Konsequenz benennen. Oder nicht mehr?
    Quelle: Technische Regel für Arbeitsstätten, A3.5

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.07.2022 um 11:44 Uhr
    Konsequenzen bei über 30 Grad

    @antimatter: Wie bei allen Verpflichtungen, denen die Arbeitgeberin nicht nachkommt, müssen Arbeitnehmer ihre Rechte auf den bekannten Wegen geltend machen. Sie können sich direkt oder beim Betriebsrat / Personalrat beschweren. Führt das nicht zum Erfolg, ist zu überlegen, ob der Klageweg vor dem Arbeitsgericht in Frage kommt.

  • antimatter am 15.06.2022 um 01:41 Uhr
    Konsequenzen bei über 30 Grad?

    Was ist denn die Konsequenz, wenn die Temperatur im Büro über 30 Grad und der Arbeitgeber nichts wirksames unternimmt (weil er die Kosten einer Klimaanalage oder baulicher Verbesserungen scheut)? Sie schreiben, dass man nicht einfach zu Haus bleiben kann und ihr Text liest sich so, als ob der Arbeitgeber nicht mehr tun muss, als kühles Trinkwasser bereitzustellen. Es wäre gut zu wissen, welche Rechte man als Arbeitnehmer denn hat, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt, bei über 30 Grad etwas zu unternehmen. Oder hat es überhaupt keine Konsequenz, wenn der Arbeitgeber aus Kostengründen auf effektive Maßnahmen verzichtet und damit jedes Jahr aufs neue in Kauf nimmt, dass es im Hochsommer über 30 Grad im Büro hat?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.06.2022 um 14:15 Uhr
    Rechtslage im HomeOffice

    @rfNg4VCS: Beim Homeoffice ist es immer die Frage, ob es sich um einen tatsächlichen "Telearbeitsplatz" handelt (d.h., die Firma richtet zu Hause einen eigenen, festen Arbeitsplatz ein, für den z.B. in Bezug auf Ergonomie ähnliche Vorschriften wie im Betrieb gelten). Die allermeisten Firmen greifen stattdessen auf die "mobile Arbeit" zurück (d.h., die Firma stellt Arbeitsmittel wie einen Laptop zur Verfügung, mit dem sich dann an verschiedenen Orten arbeiten lässt). Hier gelten weniger strenge Arbeitsschutzvorschriften; Gesetze wie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gelten nicht. Das heißt, der Arbeitgeber muss sich auch nicht um die Hitze am mobilen Arbeitsplatz kümmern. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass man nicht selbst kühlende Maßnahmen ergreifen kann!