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Entscheidung 9 UF 239/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 30.08.2021
Aktenzeichen 9 UF 239/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0830.9UF239.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Dezember 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. September 2020 (Az. 36 F 78/24) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Getrenntlebensunterhalt in Höhe von insgesamt 5.180,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus

- seit dem 02.10.2019 auf 287,81 €

- seit dem 12.10.2019 auf 575,62 €

- seit dem 02.11.2019 auf 287,81 €

- seit dem 02.12.2019 auf 287,81 €

- seit dem 02.01.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.02.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.03.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.04.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.05.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.06.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.07.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.08.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.09.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.10.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.11.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.12.2020 auf 287,81 €

- seit dem 02.01.2021 auf 287,81 €

zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Beschwerde tragen zu 62 % der Antragsgegner und zu 38 % die Antragstellerin. Die Kosten erster Instanz tragen zu 56 % der Antragsgegner und zu 44 % die Antragstellerin.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 8.306,28 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die seit 1995 miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Mai 2017 voneinander getrennt. Das seit Mai 2018 rechtshängige Scheidungsverfahren ist mittlerweile rechtskräftig Ende Januar 2021 abgeschlossen worden.

Mit Schreiben vom 21. August 2019 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter gleichzeitiger Inverzugsetzung zur Auskunftserteilung zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt auf.

Die Antragstellerin ist bei der Deutschen Bahn angestellt. Sie erhält von ihrem Arbeitgeber ein Jobticket, welches arbeitgeberseitig ausschließlich für den Weg zur ersten Arbeitsstelle mit Zügen der Deutschen Bahn zur Verfügung steht. Ferner erhält sie von ihrem Arbeitgeber bis zu 16 freie Bahnfahrten im Jahr.

Der Antragsgegner ist als Bauleiter angestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, welches arbeitgeberseitig ausschließlich für dienstliche Wege zur Verfügung steht. Daneben verfügt er über einen privaten Pkw.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner müsse sich monatlich ein Erwerbsnettoeinkommen von 2.961,23 € anrechnen lassen. Eventuelle Verminderungen seines Einkommens könne er dem nicht entgegenhalten. Für das dem Antragsgegner zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug hat sie behauptet, er benutze dies sowohl privat als auch geschäftlich.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie zu zahlen

-  ab September 2020 monatlichen Getrenntlebensunterhalt i.H.v. 461,46 € bis zum ersten eines jeden Monats zu zahlen;

- rückständigen Getrenntlebensunterhalt i.H.v. 5.998,98 € für die Zeit von August 2019 bis einschließlich August 2020 zuzüglich gestaffelter Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat behauptet, sein Gehalt hätte sich etwa ab Herbst 2019 vermindert, vorherige höhere Bezüge seien auf ein erhöhtes Arbeitsaufkommen sowie die Vertretung ausgefallener Kollegen zurückzuführen. Den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw dürfe er allein für rein dienstliche Zwecke nutzen, die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte lege er mit seinem Privat-Pkw zurück.

Mit dem am 23. September 2020 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht Oranienburg den Antrag der Antragstellerin abgewiesen; zu den Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Zahlung von Getrenntlebensunterhalt verfolgt.

Angesichts der mittlerweile erfolgten Scheidung beantragt sie insoweit, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie

einen rückständigen Getrenntlebensunterhalt in Höhe von insgesamt 8.306,28 € zuzüglich gestaffelter Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Mit Beschluss vom 08. Juli 2021 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 22. Juli 2021 wurden insbesondere Hinweise in der Sache erteilt.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg; sie ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Antragstellerin steht ein Trennungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 1361 Abs. 1 BGB ab August 2019 bis Rechtskraft der Ehescheidung zu. Grundlage dessen sind die Einkommensverhältnisse der Beteiligten in 2019.

1. Einkünfte der Antragstellerin

a. Erwerbseinkünfte

Das Nettoeinkommen der Antragstellerin aus ihrer Haupterwerbstätigkeit beträgt unstreitig (vor Berücksichtigung des Arbeitszeitkontos) 1.976,71 €.

Soweit die Beteiligten darüber hinaus erstinstanzlich darüber gestritten haben, inwieweit vormals erzielten Nebeneinkünfte der Antragstellerin hier noch unterhaltsrechtlich von Relevanz sind, hat das Amtsgericht zutreffend diese insgesamt unberücksichtigt gelassen (S. 8 der angefochtenen Entscheidung); die Beteiligten haben diese Ausführungen auch innerhalb der Beschwerde zunächst nicht mehr angegriffen.

Soweit mit Schriftsatz vom 20. August 2021 der Antragsgegner nunmehr abweichend davon erneut die Auffassung vertritt, die bis einschließlich April 2019 erzielten Nebeneinkünfte seien zu berücksichtigen, trägt dies nicht. Zum einen ist sein Verhalten verfahrensrechtlich widersprüchlich, weil die Nichtberücksichtigung der Einkünfte mittlerweile unstreitig geworden war und er nicht aufgeklärt hat, weshalb er nunmehr anderweitiges vertritt. Jedenfalls aber kommt es darauf nicht an, da die vormals erzielten Nebeneinkünfte (bis April 2019) vor dem hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum (ab August 2019) liegen. Soweit dagegen weiter behauptet wird, die Antragstellerin übe eine andere Nebentätigkeit aus, ist dies derart pauschal in Blaue hinein behauptet, dass dies unbeachtlich bleibt. Der weiter angeführten Notwendigkeit eines Bemühens der Antragstellerin zur Ausübung einer anderen Nebentätigkeit widerspricht dagegen, dass sich hier erkennbar um überobligatorische Einkünfte, zu deren Erzielung die Antragstellerin aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet ist, handelt (wie dies auch bereits das Amtsgericht erkannt hat).

b. Zeitwertkonto

Das auf dem Arbeitszeitkonto durch die Antragstellerin angesparte Guthaben in 2019 von 1.470 € brutto ist zu berücksichtigen. Sogenannten Zeitwertkonten kommt eine unterhaltsrechtliche Bedeutung zu, weil die Bildung von Zeit-Werten eine Verminderung des aktuellen Einkommens zur Folge hat, weshalb dies beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu einer Zurechnung eines fiktiven Einkommens führen kann (OLG Celle FamRZ 2014, 1699; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 1211, 1212).

Den (Mindest)Betrag von 75 € hat der Antragsgegner erstinstanzlich seinerseits vorgetragen (Schriftsatz vom 22. September 2020) und die Antragstellerin dem nicht widersprochen. Das Amtsgericht hat unter Beachtung von Steuern, Sozialversicherungen insoweit ein Betrag von 79 € ermittelt und diesen seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Soweit nunmehr mit der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegner „hier eher einen Nettobetrag von 90 € anzusetzen“ will, ist unklar, wie er diesen berechnet hat. Anhand der Steuerlast und Sozialversicherungsbeiträge der Antragstellerin ist das ohne nähere Erläuterungen durch den Antragsgegner nicht nachvollziehbar. Insoweit hat es bei der Anrechnung der 79 € zu verbleiben.

b. Sachbezüge

Sachbezüge sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die in einem geldwerten Vorteil bestehen. Die Bewertung erfolgt mit dem Betrag, der am Verbrauchsort für eine vergleichbare Ware oder Leistung üblicherweise zu zahlen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 91). Dieser Wert ist nach § 287 ZPO zu schätzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 237, 238).

Für die unterhaltsrechtliche Anrechnung von Sachbezügen kommt es aber vorrangig darauf an, ob mit ihnen allein ein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten werden soll oder ob hierdurch ein ansonsten privat anfallender Kostenaufwand vermieden wird. Der Sachwert muss also dem Unterhaltspflichtigen durch die Möglichkeit der privaten Nutzung zufließen, ohne dass der Unterhaltspflichtige dafür die entsprechenden Kosten aufbringen muss (BGH FamRZ 2021, 186). Wird der Sachwert (z.B. ein Firmenwagen) gemäß den vertraglichen Regelungen dagegen nur geschäftlich genutzt, scheidet eine Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens aus (OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1811). Dann kann eine Zurechnung allein indirekt darüber erfolgen, dass ein ansonsten anfallender beruflich bedingter Aufwand entfällt. Wenn der Arbeitgeber also z.B. einen Betriebs-Pkw nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung stellt, steht dies jedenfalls insoweit berufsbedingten Kosten entgegen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 91).

aa. Jobticket

Als Sachbezug muss sich die Antragstellerin nach den vorangestellten Ausführungen das von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Jobticket (monatlich umgelegt 60,88 €) zwar nicht zurechnen lassen, weil sie es ausschließlich für den Weg zur ersten Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt bekommt; es vermindert aber gleichsam ihren Aufwand an beruflich bedingten Kosten.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht gehalten war, das Jobticket für die Fahrt zur Arbeit zu benutzen. Dies ist aber nicht der Fall. Öffentliche Verkehrsmittel sind zu nutzen, soweit dies zumutbar ist (Hammermann in: Johannsen/
Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, Vor § 1361 Rn. 22). Vorliegend ist zwar die Benutzung des Pkws für Fahrten zur Arbeitsstätte angesichts der vorgelegten Einkommenssteuerbescheinigungen (jedenfalls bis zum Veranlagungszeitraum 2017) durch die Antragstellerin nachgewiesen worden. Nach der Trennung war der Antragstellerin zudem möglicherweise zuzubilligen, diesen Zustand noch eine gewisse Zeit fortzuführen. Spätestens ein Jahr nach der Trennung war es ihr jedoch zumutbar, die – kostenlose – Bahnverbindung zu nutzen, um zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte zu kommen und dadurch ihre Kostenlast zu mildern. Da sie Unterhaltsansprüche für die Zeit ab August 2019 geltend macht, war sie zu dieser Zeit jedenfalls gehalten, die öffentlichen Verkehrsmittel – die es ihr in zumutbarer Zeit ermöglichten, zur regelmäßigen Arbeitsstätte zu gelangen – zu benutzen.

bb. Freifahrten

Hinsichtlich der Freifahrten, die der Arbeitgeber im Übrigen noch zur Verfügung stellt, ist der Antragstellerin ein entsprechender Sachbezug zuzurechnen. Dass diese Freifahrten allein zu beruflichen Zwecken erfolgen durften, ist nicht erkennbar; dann erspart die Antragstellerin aber tatsächlich private Aufwendungen.

Bei der gebotenen Schätzung ist aber zu berücksichtigen, dass es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass diese Gutscheine auch stets eingelöst würden. Insoweit hat die Antragstellerin nunmehr dargetan, jedenfalls in der Zeit August 2018 bis Juli 2019 lediglich sechs Freifahrten in Anspruch genommen zu haben (S. 8 ihrer Beschwerdebegründung). Der Antragsgegner hat sich dazu nicht konkret geäußert, will jedoch – ohne überhaupt näher darauf einzugehen – volle 13 Fahrten in Ansatz bringen.

Aus der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 06.10.2020 der Antragstellerin (Bl. 114) geht ein (allerdings steuerlich bedingter) Sachbezugswert von 41,62 € für 2020 hervor. Der Senat trägt insoweit beiden Beteiligten an, diesen Betrag der Antragstellerin zuzurechnen.

c. Versicherungen

Als anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge sind der Antragstellerin die Zahlungen an die Generali Lebensversicherung (50 € monatlich, Bl. 34) sowie an die HUK Coburg Lebensversicherung (47,25 € monatlich, Bl. 35) zugutezuhalten; darüber besteht auch kein Streit.

d. Berufsbedingte Aufwendungen

Sodann sind der Antragstellerin weitere 5 % als berufsbedingte Aufwendungen pauschaliert anzuerkennen. Dafür ist zu berücksichtigen, dass dieser Kostenaufwand nicht an konkrete Fahrtkosten anknüpft, sondern allein daran, dass überhaupt berufsbedingte Aufwendungen – gleich welcher Art – anfallen.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen (Ziff. 10.2.1 der Brandenburger Leitlinien zum Unterhalt). Dabei wird die Pauschale – wie die Ziff. 10.2.1 ff. der Brandenburger Leitlinien zum Unterhalt zeigen – für den beruflichen Aufwand als solchen gewährt, hängt also nicht davon ab, ob Fahrtkosten – welche zumeist die höchste Ausgabenposition darstellen – noch anfallen. Die Pauschale wird vom bereinigten Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen (vgl. z.B. Ziff. 10.2.1 der Frankfurter Leitlinien zum Unterhalt).

Insoweit kann der Antragstellerin dieser Anfall von Werbungskosten nicht versagt werden (zumal dies auch auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen ist, wie nachfolgend noch ausgeführt wird).

e. Badenia

Zuletzt kann sich die Antragstellerin noch das bei der Badenia Bausparkasse aufgenommene Darlehen, auf welches sie monatliche Zins- und Tilgungsraten von insgesamt 66,75 € leistet, anrechnen lassen.

aa. Verbindlichkeiten

Inwieweit Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung aller involvierten Interessen, also derjenigen des Unterhaltsschuldners, des Unterhaltsgläubigers und des Drittgläubigers nach billigem Ermessen entschieden werden. Denn bestehende Verbindlichkeiten dürfen auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen aufgenommen oder getilgt werden. Insgesamt sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners/-gläubigers von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und die Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr. d. BGHs, vgl. BGH FamRZ 2019, 1415; FamRZ 2017, 109).

Unter Beachtung dessen prägen Schuldverbindlichkeiten, die während der Zeit des Zusammenlebens aufgenommen worden sind, die ehelichen Lebensverhältnisse und sind daher grundsätzlich mit ihren monatlichen Raten in voller Höhe – also mit Zins- und Tilgungsanteil – schon beim Bedarf unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Dabei ist regelmäßig unerheblich, welcher Ehegatte die Kreditverbindlichkeiten eingegangen ist und wofür das Geld ausgegeben worden ist (Brandenburgisches OLG NZFam 2016, 983). Unerheblich ist auch, wer die mit dem Darlehen angeschafften Vermögensgegenstände nach der Trennung erhalten hat (BGH FamRZ 1996, 162).

Schulden, die dagegen zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden, in dem schon Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung besteht, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unausweichlich notwendige und nicht durch anderweitige Mittel finanzierbare Anschaffungen oder Dienstleistungen betreffen (BGH FamRZ 2013, 1558; vgl. auch Brandenburgisches OLG NZFam 2020, 874).

bb. Eheprägung der Verbindlichkeit

Der Anfall dieser Verbindlichkeit ist nachgewiesen. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszug für 2009 (Bl. 115) folgt, dass 2009 der Vertrag noch bespart wurde. Das (zumal an beide Eheleute gerichtete) Schreiben der Badenia Bausparkasse aus 2010 (Bl. 116) weist aus, dass seit 01. Juli 2010 eine monatliche (Zins- und Tilgungs) Rate von 66,75 € zu leisten ist. Der für 2019 vorgelegte Kontoauszug (Bl. 117) weist einen negativen Saldo Anfang des Jahres von 1.696,32 € aus; auch dieser Kontoauszug betrifft beide Beteiligte. Ergänzend hat die Antragstellerin dieses Darlehen auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht erläutert (Bl. 105R).

Dann aber muss sich der Antragsgegner zwangsläufig auch das offenbar gemeinsam, jedenfalls aber deutlich vor der Trennung aufgenommene Darlehen entgegenhalten lassen. Das entsprechende Bestreiten des Antragsgegners innerhalb der Beschwerdeerwiderung ist zu pauschal und daher unbeachtlich. Da die Verbindlichkeit letztendlich noch aus der Zeit des Zusammenlebens stammt und Bausparverträge oftmals besonders langlaufende Spar- und Darlehensverträge sind, genügt dem die bloße Erklärung des Antragsgegners, darüber nichts zu wissen, nicht; ein solches pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist angesichts dessen, dass das Darlehen gem. den vorgelegten Belegen während des Zusammenlebens letztendlich gemeinsam begründet wurde, unbeachtlich.

f. Erwerbstätigenbonus

Abschließend ist der Antragstellerin noch der Erwerbstätigenbonus zugutezuhalten. Insgesamt ergibt sich daher für Ihre Einkünfte folgende Berechnung:

Einkommen Antragstellerin

        

Nettoeinkommen

 1.976,71 €

Arbeitszeitkonto

  79,00 €

Nebenerwerb

    - €

Freifahrten

  41,62 €

Generali

-  50,00 €

HUK     

-  47,25 €

ergibt

 2.000,08 €

abzgl. 5% berufsbed. Aufwendungen

-  100,00 €

Jobticket

  60,88 €

abzgl. Badenia

-  66,75 €

ergibt

 1.894,21 €

abzgl. Erwerbstätigenbonus

-  270,60 €

bereinigtes Einkommen

 1.623,61 €

2. Einkünfte des Antragsgegners

a. Erwerbseinkommen

Das Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners ist mit 2.613,07 €, dem Durchschnittseinkommen des Jahres 2019 (bereits abzgl. 100 € monatlicher betrieblicher Altersvorsorge), zu bestimmen.

aa. Einkommensveränderungen nach der Trennung

Für die Bemessung des Trennungsunterhalts ist grds. auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Eine Einkommensfiktion auf der Basis eines früheren höheren Einkommens ist nur dann angebracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen vorzuwerfen ist, dass er den früheren Zustand nicht aufrechterhalten hat (BGH FamRZ 2009, 411, 414 BGH FamRZ 2008, 968, 972). Das gilt auch für einen Einkommensrückgang beim Unterhaltspflichtigen, den der Unterhaltsberechtigte nur hinnehmen muss, wenn dieser nicht vorwerfbar ist (BGH FamRZ 2003, 590).

Bei beruflichen Veränderungen, die sich nachteilig auf die Einkünfte auswirken, ist deshalb stets zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige eine sich daraus ergebende Leistungsunfähigkeit oder -minderung selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Erforderlich ist insoweit ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten. Leichtfertig in diesem Sinn handelt, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, also die Faktoren, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, aufs Spiel setzt und einbüßt. Der Unterhaltspflichtige muss sich in Verantwortungslosigkeit und/oder Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinweggesetzt (vgl. BGH FamRZ 2001, 541; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Senat, vgl. zuletzt FamRZ 2021, 1023), z.B. seine Arbeitszeit ohne zwingenden Grund herabgesetzt haben (Senat FamRZ 2021, 1023).

bb. Erwerbsobliegenheitsverstoß

Zunächst kommt die (fiktive) Zurechnung eines über das Durchschnittseinkommen des Jahres 2019 noch höheren Betrages, wie durch die Antragstellerin begehrt, nicht in Betracht.

Ein entsprechender Erwerbsobliegenheitverstoß des Antragsgegners ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat durch die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 06. April 2021 nachvollziehbar dargetan, dass im Geschäftsjahr 2019 die ab Mai 2019 zunächst erfolgte Erhöhung seiner Einkünfte auf einen erhöhten Arbeitsaufwand und -einsatz zurückzuführen ist. Damit handelt es sich um einen besonderen Umstand, der jedenfalls nicht den – wie es die Antragstellerin durch die Darstellung der Bezüge in den Vorjahren zu vermitteln versucht – üblichen Einkommenssteigerungen des Antragsgegners zuzurechnen ist.

Damit war er letztendlich auch befugt, diese Erhöhung wieder rückgängig zu machen, was er ebenfalls durch die vorgenannte Bescheinigung seines Arbeitgebers dadurch begründet hat, dass er dies zum Erhalt und zum Schutz seiner Gesundheit tat. Auch dies ist aus unterhaltsrechtlicher Sichtweise von der Antragstellerin mitzutragen; wenn infolge einer Sonderkonjunktur durch erhöhten Einsatz seiner Arbeitskraft ein Mehrverdienst erzielt wird, ist der Erwerbstätige aber auch berechtigt, dies (zunächst) zu reduzieren. Eine vorwerfbare Leichtfertigkeit usw. liegt darin nicht begründet.

Damit kann dem Antragsgegner zunächst auch nicht vorgeworfen werden, dass er in den weiteren Monaten Oktober bis Dezember 2019 für einen begrenzten Zeitraum niedrigere Einkünfte erzielt hat. Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass diese Einkünfte deutlich unterhalb der bis April 2019 erzielten Einkommenslage tendieren. Vielmehr war der Antragsgegner jedenfalls nach einer Übergangszeit von drei Monaten gehalten, mindestens seine vor Mai 2019 erzielten Einkünfte zu erzielen; ein besonderer Grund für eine dauerhafte Einkommensreduzierung ist nicht dargetan.

Unter Beachtung dessen, aber auch unter Berücksichtigung der durch die Antragstellerin dargetanen regelmäßig erfolgten Einkommenssteigerungen in den Vorjahren, ist es nicht zu beanstanden, wenn daher das Amtsgericht letztendlich im Ergebnis zutreffend den Jahresdurchschnitt für das Jahr 2019 weiter angesetzt hat. Denn für die Zukunft ist eine Prognose des zukünftigen Einkommens auf der Basis eines Durchschnitts aus den Zahlen der Vergangenheit vorzunehmen (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand 2021, § 1603 BGB Rn. 115).

b. Einkommensteuerrückerstattung

Diese ist unbestritten mit 87,73 € monatlich dem Antragsgegner zuzurechnen.

c. Gratifikation

Eine Gratifikation kann nicht angesetzt werden. Aufgrund der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 06. April 2021 wurde dem Antragsgegner eine solche in 2019 konjunkturbedingt tatsächlich nicht gezahlt. Dass insoweit den Antragsgegner ein Vorwurf dahingehend trifft, dass er sich eine solche hätte erstreiten müssen, ist angesichts dieser Bescheinigung nicht erkennbar; jedenfalls wäre keine vorwerfbare Leichtfertigkeit – als Voraussetzung einer fiktiven Zurechnung wegen eines Erwerbsobliegenheitsverstoßes – gegeben.

d. Feuersozietät

Die Einmalzahlung an die Feuersozietät kann nicht als zusätzliche Altersvorsorge das monatliche Einkommen schmälern, eben weil es sich um eine Einmalzahlung handelt.

Soweit dagegen eine Ansparung durch monatliche Beträge – wie dies der Antragsgegner behauptet – erfolgt war, würde es für diese angesichts ihrer in jeder Hinsicht freien Verfügbarkeit ebenfalls an der Angemessenheit bzw. am notwendigen Altersvorsorgezweck fehlen (vgl. dazu auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2014, 219).

Das weitergehende Vorbringen des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom 20. August 2021 ändert daran nichts, da es sich um die bloße Wiederholung seines bisherigen Vorbringens handelt.

e. Berufsbedingte Aufwendungen

Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtes kann der Antragsgegner sich keine Fahrtkosten zur Arbeitsstätte anrechnen lassen, soweit er dies für die Inanspruchnahme eines eigenen Pkws begehrt.

Zwar wäre dies im Grundsatz möglich, da der ihm seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellte Pkw aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung vom 07. März 2012 (Bl. 99) allein zu dienstlichen Zwecken, nicht aber für die Privatfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt werden darf. Insoweit scheidet auch die Zurechnung eines entsprechenden Sachwertes aus, vgl. bereits zuvor.

Der Antragsgegner hat allerdings nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich den Pkw für diese Fahrten benutzt hat. Denn insoweit ist es erkennbar widersprüchlich, dass er – anders als die Antragsgegnerin – in den vorgelegten Steuererklärungen jedenfalls bis zum Veranlagungszeitraum 2017 derartige Kosten nicht geltend gemacht hat. Dies deutet indiziell darauf hin, dass er den PKW auch für Fahrten zwischen Wohn- und Firmensitz nahezu durchgängig benutzt hat (vgl. auch den entsprechenden Hinweis seines Arbeitgebers in der Bescheinigung vom 07. März 2012).

An diesen Ausführungen ändert auch nichts, dass der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20. August 2021 ergänzend zu seinen Fahrtkosten vorgetragen hat.

So ist es bereits unzutreffend und führt zur Widersprüchlichkeit und Unbeachtlichkeit dieses Vortrages, dass er behauptet, in den bis zum Veranlagungszeitraum 2017 vorgelegten Steuererklärungen seien diese Kosten bereits enthalten gewesen. Der von ihm erneut eingereichte Teil (S. 2) des Einkommensteuerbescheides für 2017 (Bl. 267) weist gerade nicht aus, dass er konkrete Fahrtkosten in der Steuererklärung angesetzt hat; dies trifft allein auf die Antragstellerin zu, die dort konkret 225 Tage für sich veranschlagt hat. Schon deshalb kann sein weiteres Vorbringen, er habe im Jahr 2019 tatsächlich nunmehr diese Fahrtkosten steuerrechtlich angesetzt (was aus dem nunmehr vorgelegten Bescheid für 2019 – Bl. 266 – hervorgeht), gefolgt werden.

Ganz unabhängig davon, dass die Antragstellerin diese berufsbezogenen Privatfahrten stets bestritten hat, hat der Antragsgegner auch nicht erläutert, weshalb es zu einer derartigen auch in steuerrechtlicher Hinsicht bedeutsame Änderungen gekommen ist. Sollte dies – dies lassen seine Ausführungen vermuten – auf den Wechsel seines Wohnortes rückführbar sein, hätte er aber tatsächlich im Einzelnen substantiieren (konkrete Bus-/Bahnverbindungen) und belegen müssen, weshalb ihm angesichts deutlich höherer Fahrtkosten nunmehr die Fahrt mit den preisgünstigeren öffentlichen Nahverkehrsmitteln unzumutbar ist; daran fehlt es aber.

Zuletzt hätte er nunmehr auch im Einzelnen darstellen müssen, wie sich all dies betreffend der daraus sich ergebenden höheren Einkommensteuerrückvergütung tatsächlich rechnerisch auswirkt; der bloße Hinweis auf beigefügte Unterlagen ohne entsprechende Darlegung im sachlichen Vortrag genügt nicht, es ist nicht Aufgabe des Gerichtes oder der Gegenseite, sich aus den vorgelegten Unterlagen den zur Substantiierung eigener Behauptungen notwendigen eigenen Sachvortrag eines Beteiligten herauszusuchen.

Jedoch kann dem Antragsgegner nicht der Ansatz der Pauschale von 5 % berufsbedingter Aufwendungen versagt werden. Aus den (von der Antragstellerin eingereichten) Einkommensteuerbescheiden ergibt sich jedenfalls, dass er sonstige berufsbedingte Aufwendungen getätigt hat. Da die 5 % Pauschale – wie bereits dargestellt – für alle in Betracht kommenden berufsbedingten Aufwendungen anfällt, steht auch dem Antragsgegner insoweit diese Pauschale zu.

f. Kredite

Ein Abzug kreditbedingter Aufwendungen entfällt.

Zu den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen beim Einkommen der Antragstellerin Bezug genommen (oben I.1.e.aa.).

Nach Maßgabe dessen muss der Antragsgegner im Einzelnen dartun, wann konkret die entsprechende Verbindlichkeit eingegangen worden ist und – sofern die Verbindlichkeit erst nach der Trennung begründet wurde – weshalb dies zwingend notwendig war. Soweit er insoweit behauptet, sämtliche Verbindlichkeiten seien bereits zu Zeiten intakter Ehe begründet worden, ist dies in keiner Weise näher belegt oder nachvollziehbar. Er hat lediglich einzelne Abbuchungen durch Vorlage von Kontoauszügen belegt. Näheres zum Inhalt und Zweck der darauf beruhenden Verbindlichkeit ist nicht dargetan. Der vorgelegte SCHUFA-Auszug bescheinigt zudem, dass es sich (wohl) vorwiegend um im Zusammenhang mit Kreditkarten vorhandene Verbindlichkeiten handelt. Derartige Verbindlichkeiten werden aber – jedenfalls wie dies nach eigener Sachkenntnis des Gerichts bei der Amazon-Kreditkarte regelmäßig der Fall ist – jedenfalls im Grundsatz nicht durch ein Auflaufen einer bestimmten Darlehenssumme, vielmehr durch regelmäßiges monatliches Abbuchung des in den zurückliegenden 4 Wochen aufgelaufenen Betrages beglichen. Damit würde es sich aber um solche Aufwendungen – die der Antragsgegner zudem nicht im Einzelnen dargetan hat – handeln, die allein in der Zeit der Trennung angefallen sind und deren zwingende Notwendigkeit nicht substantiiert wurde.

Daran ändert auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners aus seinem Schriftsatz vom 20. August 2021 nichts. Die exemplarische Auflistung lässt sich jedenfalls nicht im Einklang mit den behaupteten Abbuchungen aus dem Schriftsatz vom 07. Oktober 2020 bringen. Unabhängig davon würde es sich – so dem Vorbringen des Antragsgegners tatsächlich zu folgen wäre – um eine auch nach seiner Behauptung unberechtigte Verwendung des Kontoguthabens handeln, hinsichtlich derer er sich eines Rückforderungsanspruches (aus unberechtigter/illoyaler Kontennutzung, vgl. Bl. 269) berühmt. Einen solchen Ausgleichsanspruch kann der Antragsgegner aber nicht im Wege des Unterhaltsrechtes durchsetzen, diesen muss er dann vielmehr isoliert gegen die Antragstellerin verfolgen.

Hinsichtlich der Waschmaschine ist zu beachten, dass die Anschaffung üblicher Haushaltsgeräte regelmäßig aus dem allgemeinen Selbstbehalt zu bestreiten ist. Vorsorglich sei im Übrigen noch darauf hingewiesen, dass die belegte Waschmaschine zu den teuersten auf dem Markt zählt und daher schon aus diesem Grunde im Unterhaltsrecht keine – zumindest keine vollständige – Berücksichtigung finden könnte. Zudem hätte der Antragsgegner im Einzelnen dartun müssen, warum er zwingend sich eine solche Waschmaschine anschaffen musste bzw. wieso ihm angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht die Zahlung eines einmaligen Betrages zumutbar und die Kreditfinanzierung zwingend notwendig war. Daran fehlt es nach wie vor.

g. Erwerbstätigenbonus

Zuletzt ist dem Antragsgegner noch ein Erwerbstätigenbonus zugutezuhalten.

Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung zum Einkommen des Antragsgegners:

Einkommen Antragsgegner

        

Nettoeinkommen

 2.613,07 €

Einkommensteuererstattung

  87,73 €

Gratifikation

    - €

Feuersozietät

    - €

ergibt

 2.700,80 €

abzgl. 5% berufsbed. Aufwendungen

-  135,04 €

Kredit Waschmaschine

    - €

Kredit Commerz Finanz GmbH

    - €

Kredit Santander Consumer Bank

    - €

Kredit Amazon

    - €

ergibt

 2.565,76 €

abzgl. Erwerbstätigenbonus

-  366,54 €

bereinigtes Einkommen

 2.199,22 €

3. Unterhaltsanspruch

Der Unterhalt berechnet sich wie folgt:

Berechnung des Unterhalts

        

Einkommen Antragstellerin

 1.623,61 €

Einkommen Antragsgegner

 2.199,22 €

Summe beider Einkünfte

 3.822,83 €

Hälfte = ehelicher Bedarf

 1.911,41 €

abzgl. eigene Einkünfte

- 1.623,61 €

Unterhaltsanspruch

  287,81 €

18 Monate Rückstand

 5.180,58 €

Der Zinsanspruch der Antragstellerin folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 243, 113 Abs. 1 FamFG, 92 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus den §§ 40, 51 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung war gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, da diese in erster Instanz ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und weitergehende Erkenntnisse davon nicht zu erwarten sind. Im Beschluss vom 22. Juli 2021 hat der Senat die Beteiligten auf diese Vorgehensweise hingewiesen.