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Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-87/21

(Amtsblatt der Europäischen Union C 110 vom 29.3.2021, S. 37)

Die Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-87/21, Condor Flugdienst/Kommission sollte wie folgt lauten:

Klage, eingereicht am 12. Februar 2021 – Condor Flugdienst/Kommission

(Rechtssache T-87/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Condor Flugdienst GmbH (Kelsterbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Israel, J. Lang und M. Negro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) – Deutschland – COVID-19: Aid to Lufthansa1 für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe an Lufthansa nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungspflicht nicht erfüllt.

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1 ABl. 2020, C 397, S. 2